Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich


  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im
    Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB und sind Grundlage und
    Bestandteil aller zwischen der EAP-Projekte (nachfolgend jeweils EAP
    genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge,
    welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und
    Dienstleistungen von EAP zum Gegenstand haben.                                                                                                                    
  2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen
    gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende
    Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn EAP
    diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.



§ 2 Angebot und Vertragsabschluß


       Die Angebote von EAP sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der
       Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung
       bindend. EAP ist in der Entscheidung über die Annahme frei.



§ 3 Mietzeit


       Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager
       von EAP (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager
       von EAP (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, EAP oder ein Dritter den
       Transport durchführt.



§ 4 Vergütung


  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen
    Preisliste von EAP enthaltene Mietpreis als vereinbart.                                                                                                            
  2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und
    Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes
    Entgelt als vereinbart.



§ 5 Transport, Sach- und Dienstleistungen, Risiken


  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet EAP nicht den Transport der
    Mietgegenstände. Übernimmt EAP den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche
    Vereinbarung zwischen EAP und dem Kunden, kann EAP den Transport nach eigener Wahl
    selbst oder durch Dritte durchführen, wobei der Kunde dafür sicherzustellen hat, dass die
    Mietgegenstände am vereinbarten Ort und zu den vereinbarten Zeiten dem Kunden oder dem
    von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden können. Für etwaige
    Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.                                                                                                                            
  2. Lässt EAP den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten
    wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu
    diesem Zweck die Abtretung der EAP gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in
    demjenigen Umfang verlangen, in dem EAP dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2
    zur Haftung verpflichtet ist.                                                                                                                                                             
  3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet EAP keine mit den Mietgegenständen
    zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen. Übernimmt EAP mit den
    Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen durch ausdrückliche
    Vereinbarung zwischen EAP und dem Kunden, kann EAP die mit den Mietgegenständen
    zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte
    durchführen, wobei der Kunde sicherzustellen hat, dass während der vereinbarten Zeiten
    Zugang zu den Flächen bzw. Räumlichkeiten zur Durchführung der mit den Mietgegenständen
    zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen besteht. Für etwaige
    Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.                                                                                                                           
  4. Das Risiko, dass aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen und/oder aufgrund von
    Entscheidungen Dritter


    • die Mietgegenstände nicht vertragsgemäß vom Kunden bei EAP abgeholt und/oder zurückgegeben werden können,                                                                                                            
    • die Mietgegenstände bei von EAP übernommenem Transport nicht vertragsgemäß dem
      Kunden oder dem von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden
      können, und                                                                                                                                         
    • von EAP übernommene mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und
      Dienstleistungen nicht vertragsgemäß durchgeführt werden können,
      trägt der Kunde, es sein denn, dass EAP oder von EAP eingeschaltete Dritte hierfür ursächlich
      sind.



§ 6 Stornierung


  1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der
    nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung durch den Kunden bedarf zu ihrer
    Wirksamkeit der Schriftform.                                                                                                                
  2. Im Falle der Stornierung reduziert sich die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel:             
    Bei Stornierung bis 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 50% der vereinbarten Vergütung.
    Bei Stornierung bis 15 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 30% der vereinbarten Vergütung.
    Bei Stornierung bis 5 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 10% der vereinbarten Vergütung.
    Bei späterer Stornierung hat der Kunde 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.                    
  3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei EAP
    maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass
    EAP kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.



§ 7 Zahlung


  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt
    des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei
    Vertragsbeginn fällig. EAP ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle
    der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von
    Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei EAP maßgeblich.                                            
  2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in
    gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.        
  3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur
    bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
    berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis
    beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.



§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel


  1. Bei den von EAP vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und
    dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung
    sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.                                                 
  2. EAP wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 10.00
    - 18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der
    vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei
    Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit EAP unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. § 17.                                                                                                   
  3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher
    Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies
    gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S.
    1 bis S. 3, § 16 Abs. 2 zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. EAP kann
    das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen
    Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der
    Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. EAP kann die
    Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den
    Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
    verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland
    befinden.                                                                                                                                                
  4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB
    steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von EAP erfolglos geblieben ist
    oder EAP die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt
    hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde
    aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder
    Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen,
    wenn der Kunde den Mangel EAP zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung
    innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer
    unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde EAP zum Ersatz des dadurch
    verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel
    schließt das Kündigungsrecht aus.                                                                                                      
  5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages
    aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die
    Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die
    vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit
    wesentlich beeinträchtigt.                                                                                                                   
  6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die
    Inanspruchnahme des von EAP empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem
    Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel
    keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.                                                      
  7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der
    Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig
    einzuholen. Sofern die Montage durch EAP erfolgt, hat der Mieter EAP zuvor auf Verlangen
    die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. EAP haftet nicht für die
    Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.



§ 9 Schadensersatz


  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn
    diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch EAP, ihrer gesetzlichen
    Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige
    Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische,
    vorhersehbare Schäden, haftet EAP darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges
    oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch EAP, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende
    Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten
    der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von EAP.                                                        
  2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.



§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von EAP


       Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit
       seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche
       zugunsten von EAP zu vereinbaren. Soweit EAP infolge der Nichtumsetzung der
       vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde
       EAP von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten. 



§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit


  1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein
    Servicepersonal von EAP gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen
    Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen.
    Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an
    Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle
    von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung
    aufzukommen.                                                                                                                                
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
    ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden
    Gegenstände ohne Personal von EAP angemietet, hat der Kunde für die fortwährende
    Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.                                                                                                 

  3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie
    Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder
    Stromunterbrechungen oder - schwankungen hat der Kunde einzustehen.



§ 12 Versicherung


  1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene
    Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
    versichern.                                                                                                                                             

  2. Vereinbaren EAP und der Kunde, dass EAP die Versicherung übernimmt, hat der Kunde EAP
    die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt EAP die Versicherung nicht, hat der
    Kunde EAP den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.


§ 13 Rechte Dritter


       Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen
       und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, EAP unter
       Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu
       benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei
       denn, dass die Eingriffe der Sphäre EAPs zuzuordnen sind.



§ 14 Kündigung von Mietverträgen


  1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies
    gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.                                                                                         
  2. Zugunsten von EAP liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn


        (a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kundens wesentlich verschlechtert haben, z.B.               wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
             oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
             Vergleichsverfahren beantragt wird;


        (b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;


        (c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses
             mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem
             Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.



§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände


  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem
    Zustand im Lager von EAP während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am
    letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf
    defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.              
  2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von EAP
    abgeschlossen. EAP behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine
    rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der
    zurückgegebenen Mietgegenstände.                                                                                                          
  3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde EAP hiervon unverzüglich
    schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung
    des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der
    Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu
    entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte
    Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die
    Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.                                                                 
  4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der
    Kunde EAP die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert,
    ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden
    Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall
    sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.                                                                            
  5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem
    Kleinteilzubehör hat der Kunde EAP den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist
    nach, dass EAP kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.



§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände


  1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die
    Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten
    ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.                                                                              
  2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.                                                                                                                      
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und
    Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. EAP
    erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.          
  4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten
    vorgenommen zu haben, ist EAP ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die
    erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu
    lassen.



§ 17 Schriftform


       Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch
       Übermittlung durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen         Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.



§ 18 Schlussbestimmungen


  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.                                                                  
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam
    in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen
    Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise
    diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am
    nächsten kommt.                                                                                                                                  
  3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen EAP und dem Kunden gilt das
    Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
    Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache
    ist Verhandlungs- und Vertragssprache.                                                                                        
  4. Erfüllungsort ist der Sitz von EAP.                                                                                                          
  5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des
    § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von EAP. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der
    Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
    gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


       EAP-Projekte

       Philipp-Reis-Straße 11

       63110 Rodgau




02.2022